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   RG, 25.11.1936 - V B 15/36   

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https://dejure.org/1936,340
RG, 25.11.1936 - V B 15/36 (https://dejure.org/1936,340)
RG, Entscheidung vom 25.11.1936 - V B 15/36 (https://dejure.org/1936,340)
RG, Entscheidung vom 25. November 1936 - V B 15/36 (https://dejure.org/1936,340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann liegt Gemeinschaftlichkeit der Verfügung von Miterben über einen Nachlaßgegenstand (§ 2040 Abs. 1 BGB.) vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 152, 380
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 283/07

    Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Die Genehmigung der Belastungsbuchung ist eine Verfügung im Sinne dieser Vorschrift, weil erst durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird (vgl. RGZ 152, 380, 383; LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54; Ermann/Palm, BGB 12. Aufl. Einl. § 104 Rdn. 19; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. Überbl.
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14

    Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der

    Die Rechtsprechung lässt es für die erforderliche Gemeinschaftlichkeit des Verfügungsgeschäfts allerdings auch genügen, wenn nur einer oder mehrere der Miterben im eigenen Namen handeln, soweit die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung geben (BGH, Urteil vom 25. November 1955 - V ZR 196/54, BGHZ 19, 138 f.; grundlegend RGZ 152, 380, 382-384; MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; Staudinger/Werner, BGB (2004) § 2040 Rn. 14).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Nach §§ 1445, 1448 in Verbindung mit § 1487 BGB musste die Erstklägerin als der überlebende Ehegatte die Auflassung vornehmen; die Zweitbeklagte brauchte hierzu nur ihre Einwilligung zu geben, die - abgesehen von der Formvorschrift des § 29 GBO - formlos erteilt werden konnte und insbesondere der Form der Auflassung nicht bedurfte (RGZ 152, 380).
  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54

    Verfügung über Nachlaßgegenstand

    Verfügen Miterben über einen Nachlaßgegenstand in Unkenntnis des Umstandes, daß zur Erbengemeinschaft weitere Miterben gehören, so wird durch Genehmigung der ursprünglich nicht mitverfügenden und nicht vertretenen Miterben die Verfügung wirksam (RGZ 152, 380).

    Im Gegensatz zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 93, 292) hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 152, 380 die Verfügung eines Teils der Miterben über den Nachlaß für wirksam erklärt, wenn die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung gegeben haben.

    Wenn die Revision sich für ihre Auffassung, es fehle in solchem Fall hinsichtlich des nicht mitwirkenden Miterben bei der Auflassung an der notwendigen gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragsteile , - auf den Wortlaut des § 925 BGB beruft (ein in der Entscheidung RGZ 152, 380 nicht erwähnter Gesichtspunkt), so übersieht sie, daß die sachenrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls im Zusammenhalt mit § 185 BGB zu verstehen sind.

  • OLG Naumburg, 13.01.1997 - 10 Wx 41/96

    Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch Nichtberechtigten

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  • BGH, 05.03.1964 - II ZR 208/61
    Andererseits war die Verfügung auch nicht völlig wirkungslos; denn § 185 BGB ist auch dann anwendbar, wenn ein Miterbe über einen Nachlaßgegenstand in Unkenntnis des Umstandes verfügt, daß zur Erbengemeinschaft weitere Miterben gehören (vgl. RGZ 152, 380; BGH LM BGB § 2040 Nr. 3).
  • BGH, 15.02.1956 - V ZR 147/55

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat, nachdem es früher eine strengere Auffassung vertreten hatte (RGZ 93, 292 [294]), es für möglich erklärt, daß die Verfügung eines einzelnen Miterben durch einen anderen vorher (RGZ 129, 284 [286]) oder nachträglich (RGZ 152, 380 [382]; BGGZ 19, 138) genehmigt werde.
  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 188/52

    Rechtsmittel

    Dies will die Revision aus einer Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 152, 380 entnehmen.
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